Urteile sind richterlich zu unterschreiben

Nach § 317 (1) Satz 1 ZPO müssen von den Gerichten Urteile (nicht Ausfertigungen) zugestellt werden:

§ 317 (1) ZPO

Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Die Anforderungen, die an ein Urteil (nicht Ausfertigungen) zu stellen sind, finden sich in § 315 ZPO (Unterschrift des Richters).

§ 315 (1) ZPO

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Ausfertigungen werden nur auf Antrag „erteilt“. Vgl.:

§ 317 (2) Satz 2

Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe…

Ich kann also bei Zivilprozesssachen jederzeit und mit BRD-Recht verlangen, dass mir mein gesetzlicher Richter sein unterschriebenes Urteil zukommen lässt. Ich weise ich jeden Rechtsanwalt, inbesondere Rechtsanwälte mit Kindern, als Organ der Rechtspflege darauf hin, auf diese Dinge zu achten und ggf. einzufordern.

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6 Gedanken zu “Urteile sind richterlich zu unterschreiben

  1. Hallo,

    gem. Ihrem eigenen Video ist die ZPO, durch die ersten Bundebereinigungsgesetze am 19.04.2006 (durch die Alliierten) augehoben worden.

    Darunter fallen dann auch � 315 und 317

    MfG Sauer

    • 1. Das Video ist nicht „von“ mir.
      2. Es gibt immer mehrere Ebenen eines Problems. Der Zusammenhang: Selbst WENN die ZPO einen Geltungsbereich hätte, müssten Urteile richterlich unterschrieben sein. Das ist die Aussage hier. Noch Fragen?

  2. Die Urteile werden auch unterschrieben, aber eben nur die „originale“ und diese kann man per Akteneinsicht vor Ort kostenlos beantragen. So einfach ist das..

  3. Was nutzt es wenn es gegen die zitierten Gesetze verstößt und es den Justizverbrechern egal ist. Lamentieren und Zitieren bringt uns kein Stück mehr weiter. Wir müssen was tun und zwar jetzt und in voller Breitseite ! Wer hat die Idee und wann gehts endlich los.

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